Bundesfinanzhof hält Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die seit 2021 geltende Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften verfassungswidrig ist.

Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde eine neue Regelung zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften eingeführt. Diese sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu einem Betrag von 20.000 € pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Gewinne aus anderen Kapitalanlagen dürfen hingegen nicht zur Verrechnung herangezogen werden.

Entscheidung des BFH: Der BFH hat nun entschieden, dass diese Beschränkung der Verlustverrechnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Die doppelte Ungleichbehandlung von (i) Termingeschäften gegenüber anderen Kapitalanlagen und (ii) innerhalb des besonderen Verrechnungskreises für Verluste aus Termingeschäften bei den vom Steuerpflichtigen erzielten Gewinne und Verluste aus Termingeschäften sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

Auswirkungen: Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen für die Praxis. Steuerpflichtige sollten ihre Gewinne aus Termingeschäften und die im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren der Depotbanken nicht zu berücksichtigenden Verluste nach § 32d Abs. 4 EStG in der Veranlagung zusammenführen und die Veranlagung mit der eingeschränkten Verrechnung der Verluste offen halten. Zudem ist nach der Entscheidung des BFH auch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren.

Handlungsempfehlung: Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des BFH betroffen sind, sollten ihre Steuererklärung ab dem Jahr 2021 überprüfen und gegebenenfalls eine Änderung zu ihren Gunsten beantragen.

Wichtig: Die Entscheidung des BFH ist noch nicht rechtskräftig. Es ist möglich, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Entscheidung des BFH nicht folgt.

Gerne beraten wir Sie dazu.