In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer belastet werden. In diesem Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird.
Hinweis: Diese Regelung greift beispielsweise bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen oder bei Forderungen, die dem Erblasser noch nicht zugeflossen sind (sofern die Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird).
Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt, das heißt, sie wird nur für Einkünfte gewährt, die im selben Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensteuerschuld beim Erben entsteht, oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine mehrjährig andauernde Erbenermittlung dazu führen kann, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist und die Ermäßigung nicht mehr genutzt werden kann.
Geklagt hatte ein Mann, der vom Nachlassgericht erst 2016, sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin, per Erbschein zum Alleinerben erklärt worden war. Zum Nachlass gehörten zwei KG-Beteiligungen. Während der sechs Jahre andauernden Erbenermittlung hatte der Mann nicht über den Nachlass verfügen können. Die Erbschaftsteuer wurde 2016 festgesetzt und von ihm gezahlt.
Nachdem der Alleinerbe seine geerbten KG-Beteiligungen 2017 veräußert hatte, wollte er die tarifliche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn um die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ermäßigt wissen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum bereits 2017 abgelaufen sei, da er bereits mit der Entstehung der Erbschaftsteuer (= mit dem Tod der Erblasserin 2010) begonnen habe. Der Alleinerbe war hingegen der Auffassung, dass erst der viel spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer (= 2016) maßgeblich sei.
Der BFH gab dem Finanzamt recht und erklärte, dass es für den Fristbeginn auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer ankomme – beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Die Bundesrichter begründeten diese Auslegung unter anderem mit der Systematik des Gesetzes.