Schenkungsteuer bei Familienstiftung: Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem entferntest Berechtigten

Wird Vermögen mit „warmer Hand“ auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem neuen Urteil konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 EUR (Steuerwert) ausgestattet. In der Stiftungssatzung war angegeben, dass die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation) bezweckt. Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten „weiteren Abkömmlinge“ waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt.

Da nach der Lesart des Amts aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren konnten, sondern auch Urenkelkinder, zog das Amt nur einen Freibetrag von 100.000 EUR ab, der für „übrige Personen der Steuerklasse I“ zugrunde zu legen ist – und setzte eine Schenkungsteuer von 59.000 EUR fest.

Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 EUR gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 EUR.

Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 EUR abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen Null ging.

Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass als entferntest Berechtigte auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen sind, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für das Gericht, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden.

Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000 EUR eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 EUR machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.