Familienheim: Reicht schon die Absicht des Umzugs für die Steuerfreiheit?

Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Sie übergehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken beziehen. Zudem muss grundsätzlich auch der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Nur wenn ihm dies aus zwingenden Gründen, etwa aufgrund einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nicht mehr möglich war, kann die Steuerbefreiung dennoch in Betracht kommen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Zum Erbe gehörten auch einige Immobilien. Bis zum Tod des Erblassers lebte das Ehepaar in einem angemieteten Haus. Nach dessen Tod vereinbarte die Klägerin mit den Mietern ihrer Wohnung die Aufhebung des Mietvertrags und zog selbst in die Wohnung ein. Sie beantragte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Zwar habe der Erblasser nie in dieser Wohnung gelebt, ein Umzug in diese Wohnung sei aber nach seiner Pensionierung fest geplant gewesen. Dann sei der Erblasser jedoch überraschend gestorben. Nach Ansicht der Klägerin kann ein solcher unvorhergesehener Tod keinen Einfluss auf die Besteuerung haben. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung allerdings ab. Die bloße Umzugsabsicht genüge nicht, da der Erblasser die Wohnung tatsächlich nie selbst bewohnt habe.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims nicht erfüllt. Der Gesetzgeber wolle mit der Steuerbefreiung ausschließlich den tatsächlichen Lebensraum der Familie schützen und den Kernbereich der ehelichen Lebens- und  Wirtschaftsgemeinschaft bevorzugen. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der Rechtsprechung ergäben sich Hinweise darauf, dass auch Grundbesitz habe begünstigt werden sollen, dessen Nutzung durch den Erblasser lediglich beabsichtigt gewesen sei. Dass das Gesetz für den Erben ausdrücklich eine tatsächliche Eigennutzung verlange, spreche ebenfalls dafür, dass auch auf Seiten des Erblassers eine tatsächliche Selbstnutzung erforderlich sei. Eine Anwendung der Steuerbefreiung auf über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Fälle sei daher nicht vorgesehen.