Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 – und auch bereits für 2024 – an etlichen Stellschrauben gedreht:
- Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 wurde der steuerfreie Grundfreibetrag um 561 EUR auf 10.908 EUR angehoben. Für das Jahr 2024 erfolgt eine weitere Anhebung um 696 EUR auf 11.604 EUR. Zum Hintergrund: Steuerzahlern muss nach der Begleichung ihrer Einkommensteuerschulden ein finanzieller Spielraum verbleiben, mit dem sie ihren notwendigen Lebensunterhalt decken können. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird über die steuerlichen Grundfreibeträge umgesetzt, die das Existenzminimum steuerfrei stellen sollen.
- Einkommensteuertarif: Ebenfalls angepasst werden die sogenannten Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs. Entsprechend der zu erwartenden Inflation werden diese „nach rechts“ verschoben, so dass der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR greifen wird. 2024 wird der Spitzensteuersatz dann erst ab 66.761 EUR einsetzen. Der Steuersatz von 45 % – die sogenannte Reichensteuer – soll unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR gelten.
- Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wurde ab dem 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 EUR angehoben. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und erst für das vierte und jedes weitere Kind bei jeweils 250 EUR. Der Kinderfreibetrag steigt für 2023 zudem von 2.810 EUR auf 3.012 EUR pro Elternteil und im Jahr 2024 weiter auf 3.192 EUR pro Elternteil.