Personengesellschaft: Ermittlung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Erbschaft

Die Bewertung einer Erbschaft ist nicht immer einfach. Unproblematisch sind Bankguthaben, schwierig wird es bei Kunstgegenständen oder wenn es um Beteiligungen an Gesellschaften geht. Damit man weiß, wieviel der geerbte Anteil wert ist, muss letztlich das Unternehmen insgesamt bewertet werden. Kann man sich hierbei immer auf das Betriebsvermögen verlassen? Das Finanzgericht München (FG) befasste sich mit dieser Frage.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer 2014 verstorbenen Mutter M. Diese hatte im Jahr 2006 ein in ihrem Eigentum befindliches Grundstück, auf dem sich unter anderem zwei zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen befanden, in das Gesamthandsvermögen ihrer neugegründeten GmbH & Co. KG eingebracht. M war anfangs die einzige Kommanditistin. Beide Wohnungen wurden später in Eigentumswohnungen umgewandelt und an die Z-GbR übertragen. Als Ausgleich für die Entnahme der Wohnungen aus dem Gesellschaftsvermögen der KG wurde eine Geldforderung der KG gegen M vereinbart. Zur Forderungstilgung trat M ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die KG ab.

Die Klägerin beantragte, den gemeinen Wert des begünstigten Betriebsvermögens um die Abtretung aus der Lebensversicherung zu erhöhen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es Zweifel daran gebe, dass die KG Inhaberin der Ansprüche aus der Versicherung sei, und auch daran, dass die beiden Wohnungen jemals Betriebsvermögen gewesen seien.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Beim erbschaftsteuerlichen Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nicht der Wert des Gesellschaftsanteils entscheidend, sondern der Anteil des hierin enthaltenen Betriebsvermögens – und dieser auch gesondert festzustellen. Die Forderung der KG an M war weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der KG anzusehen. Die beiden Wohnungen wurden schon immer durch M allein zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Sie konnten daher nicht Betriebsvermögen der KG werden, sondern mussten im Privatvermögen bleiben. Auch die abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung gehörten nicht zum Betriebsvermögen. Somit können diese auch nicht bei Ermittlung des Anteils an der Personengesellschaft berücksichtigt werden.