Dienstliche Beurteilungen spielen bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst eine Rolle, die Arbeitgeber zum einen nicht vernachlässigen und zum anderen allem sorgfältig dokumentieren sollten. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich hier mit der Frage, welche Bedeutung diesen Beurteilungen beim Auswahlverfahren im Vergleich zu anderen Auswahlkriterien zuzuschreiben ist. Die Fahrtrichtung gab der Arbeitgeber dem Gericht dank einer Dienstvereinbarung selbst mit auf den Weg.
Ein Diplom-Ingenieur arbeitete seit vielen Jahren im öffentlichen Dienst in den Bereichen Facilitymanagement und Brandschutz. Für die Vergabe freier Stellen galt bei seinem Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung, nach der vor allem Eignung, fachliche Leistung und Befähigung berücksichtigt werden mussten – besonders wichtig dabei: die aktuelle dienstliche Beurteilung. Im Jahr 2024 bewarb sich der Mann auf eine höher bewertete Stelle, nahm an einem strukturierten Auswahlgespräch teil und erreichte dort 41 Punkte. Doch eine Mitbewerberin erzielte 47 Punkte und erhielt damit auch die Stelle. Schließlich hatte sie zudem in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine bessere Bewertung erhalten. Der Ingenieur hielt diese Entscheidung jedoch für fehlerhaft, da seiner Meinung nach seine langjährige Berufserfahrung und seine dienstliche Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Außerdem kritisierte er das Auswahlverfahren und das Bewertungssystem des Interviews. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab.
Das LAG entschied jedoch zugunsten des Beschäftigten. Nach Auffassung des Gerichts verstieß das Auswahlverfahren gegen wichtige Vorgaben des Grundgesetzes. Öffentliche Arbeitgeber müssen demnach bei der Besetzung von Stellen sicherstellen, dass alle Bewerber fair und nach gleichen Maßstäben beurteilt wurden. Im schriftlichen Auswahlvermerk hatte der Arbeitgeber jedoch fast ausschließlich das Ergebnis des Interviews berücksichtigt – die dienstlichen Beurteilungen spielten darin praktisch keine Rolle. Das LAG erklärte, dass dies gegen die geltenden Regeln und gegen die eigene Dienstvereinbarung des Arbeitgebers verstieß. Besonders bei Beförderungen oder Versetzungen auf höherwertige Stellen hätten die wesentlichen Auswahlkriterien nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Dies war hier nicht geschehen. Deshalb war die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Der Arbeitgeber musste das Verfahren erneut durchführen und die Bewerbung des Ingenieurs noch einmal korrekt prüfen.
Hinweis: Öffentliche Arbeitgeber müssen Auswahlentscheidungen sorgfältig dokumentieren. Dienstliche Beurteilungen gelten dabei als besonders wichtiges Auswahlkriterium. Werden diese Bewertungen nicht ausreichend berücksichtigt, kann eine Stellenbesetzung rechtswidrig sein.