Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen der (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks, das als Zwischennutzung zur Aufstellung von Werbeflächen verwendet wurde, beschäftigt.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 ein unbebautes innerstädtisches Grundstück, auf welchem sie ein Stadtquartier projektierte. Bei Grundstückserwerb optierte sie zur Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend. Sie wollte das Grundstück bebauen und für eine langfristige umsatzsteuerpflichtige Vermietung nutzen. Entgegen dieser Absicht veräußerte sie jedoch noch vor Beginn der Bauarbeiten das unbebaute Grundstück nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten und bereits vorab geschlossener Gewerberaummietverträge umsatzsteuerfrei an eine KG. Die Veräußerung erfolgte mit insgesamt drei Verträgen, die aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Erteilung der Baugenehmigung erst im Jahr 2016 wirksam wurden. Durch die entgeltliche Gestattung der Aufstellung von Werbeflächen auf dem Grundstück erzielte sie schon in den Jahren 2006 bis 2016 umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit dem unbebauten Grundstück.
Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund der umsatzsteuerfreien Veräußerung im Jahr 2016 eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sei. Die Klägerin sah dies anders, da die Veräußerung als Geschäftsveräußerung im Ganzen eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Jahr 2016 bereits abgelaufen gewesen.
Das FG wies die Klage ab und ging aufgrund der umsatzsteuerfreien Veräußerung von einer Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung in voller Höhe aus. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss der Mietverträge seien nicht auf eine nachhaltige Vermietungstätigkeit gerichtet gewesen, sondern auf eine bessere Vermarktung des Objekts. Es liege auch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Klägerin weder eine nachhaltige Vermietungstätigkeit betrieben noch einen auf Vermietung
gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang geschaffen habe. Es komme auf die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsguts an. Die erzielten Umsätze aus der Gestattung der Aufstellung von Werbeflächen auf dem Grundstück ordnete das FG als unmaßgebliche Hilfsumsätze ein.
Hinweis: Aufgrund der eingelegten Revision bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. Wir empfehlen Ihnen, bereits bei Erwerb eines Grundstücks genau zu überlegen, wie das Grundstück zukünftig verwendet und ob beim Grundstückskauf auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden soll.